Informationen zu Maßnahmen rund um das Coronavirus

Stand: 07.04.2022

Die Pandemie des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 stellt auch den organisierten Sport und dadurch den Bayerischen Skiverband vor große Herausforderungen. Auf dieser Seite wollen wir unsere Regionalverbände und Mitgliedsvereine mit Informationen versorgen und die vom BSV getroffenen Maßnahmen vorstellen. Bei Fragen können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle wenden.

Der Bayerische Skiverband versucht aktuell und vollumfassend zu informieren. Wir geben im Rahmen unserer Möglichkeiten unser Bestes, dass innerhalb der gültigen Regelungen und Verordnungen Wintersport betrieben werden kann. Wir sind hierzu auf die Unterstützung aller im System beteiligten Personen angewiesen und hoffen auf die Sensibilität und die Vorbildfunktion von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern sowie Funktionärinnen und Funktionären in den Vereinen und regionalen Skiverbänden.

Auf dieser Seite finden Sie die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen, wie z.B. die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder das Rahmenhygienekonzept Sport. Wir bitten um eine gewissenhafte Prüfung der rechtlichen Grundlagen!

Das Testkonzept an Schulen und Kindergärten wird in Bayern ab dem 1. Mai 2022 neu ausgerichtet. Generelle Testungen an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung werden eingestellt. Damit wird den geplanten neuen Isolations- und Quarantäneempfehlungen des Bundes Rechnung getragen und der erwartete Rückgang der Infektionszahlen – begründet durch das Ausklingen der Erkrankungssaison für Atemwegserreger und durch die Überschreitung des Höhepunktes der Omikron-Welle – berücksichtigt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie der Familien der jüngeren Schul- und Kita-Kinder gestärkt.

Bis zum 30. April 2022 wird das derzeitige Testkonzept an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung beibehalten. Somit kann den bei kälterem Wetter noch häufig bestehenden Übertragungsgelegenheiten in Innenräumen und den erfahrungsgemäß höheren Infektionszahlen unter den Schülerinnen und Schülern nach den Osterferien wirksam begegnet werden. Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen besteht darüber hinaus bis zum 31.08.2022 die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die Kita-Kinder mittels PCR-Pooltestungen entsprechen der Laufzeit der Förderrichtlinie des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu testen.

Quelle: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

"Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um."

Seit dem 03.04.2022 gibt es in Bayern keine coronabedingten Einschränkungen mehr im Sport. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch Wettkampfbetrieb.

Die Bayerische Staatsregierung hat in der Ministerratssitzung vom 29.03.2022 beschlossen, dass die pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen im Sport nicht mehr verlängert werden.

Quelle: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 29.03.2022

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Rechtliche Grundlage für die Ausübung von Sport im Verein bildet die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Wir bitten alle unsere Vereine und Regionalverbände die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sorgfältig und vollumfänglich einzuhalten.

Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in aktueller Fassung (Zuletzt abgerufen am 07.04.2022)

COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchutzAusnahmV) (Zuletzt abgerufen am 07.04.2022)

INFORMATIONSANGEBOTE

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten zusammengefasst und aktualisiert diese ständig.

Die Informationen zum Bereich Sport sind im Teil "Sport" zu finden.

Alle FAQs finden Sie auf der eigens eingerichteten Webseite: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Das Bayerische Gesundheitsministerium informiert zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und klärt Sie über Schutzmaßnahmen auf: https://www.coronavirus.bayern.de
Der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV) hat häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten zusammengefasst und mehrfach aktualisiert.

Außerdem informiert der BLSV über allgemeine Informationen für Sportvereine und eigene Maßnahmen.

Alles finden Sie auf der eigens eingerichteten Webseite des BLSV: www.blsv.de/coronavirus

Der Deutsche Skiverband stellt auf einer Microsite konkrete Handlungsempfehlungen für verschiedene Zielgruppen zur Verfügung. Diese werden dynamisch an die Entwicklungen im Pandemieverlauf angepasst.

Direkt zur Microsite: www.deutscherskiverband.de/corona


Regelungen vor dem 03.04.2022

REGELUNGEN IN BAYERN UND IM AUSLAND

Bergbahnen und Lifte sowie Sportstätten können derzeit je nach Verordnung der Bundesländer genutzt werden. Hierzu bitte jeweils die Informationen des Landes/Landesskiverbandes/Landessportbundes bzw. der Sportstätte /Bergbahn abrufen.

Bayern:

  • Seilbahnen in Bayern werden wie der ÖPNV behandelt. Es gibt dann - ebenso wie in Österreich und der Schweiz - keine Zugangsbeschränkungen mehr, allerdings Maskenpflicht in geschlossenen Kabinen. Bislang galt für Seilbahnen die 2G-Regelung. (Quelle: Zitat Staatskanzleiminister Dr. Florian Herrmann, MdL)
  • 3G gilt bei eigener aktiver sportlicher Betätigung (inkl. praktischer Sportausbildung)
  • 2G gilt für Zuschauer bei Sportveranstaltungen
  • 2Gplus entfällt im Sport


Hier findet man die wichtigsten Links zu den aktuellen Regelungen in Bayern (Bitte immer auch die aktuell gültige Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und des Rahmenkonzeptes Sport beachten):

Der Skisport ist eine Outdoorsportart und findet im Freien statt. Erfahrungen aus dem letzten Winter haben gezeigt, dass in den Skigebieten und Outdoorsportstätten keine Infektionsherde entstanden sind.

Wir bitten alle Beteiligten um einen verantwortungsbewussten Umgang in der Pandemie und um die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, sowie die Beachtung der regionalen Verordnungen.

Es gelten immer die lokalen, gesetzlichen Corona-Regeln. Wir empfehlen, sich aktuell über die Maßnahmen der Bergbahnen und Hotellerie vor Ort zu erkundigen.

Für alle Skisportler ab 12 Jahren wird ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenenstatus der Skisport im Alpenraum in der kommenden Saison nur mit Einschränkungen möglich sein.

Österreich

Österreich ist als Hochrisikogebiet eingestuft.

Die aktuell gültigen Verordnungen aus Österreich findet ihr hier und den Gesetzestext zur Einreise hier.

  • Österreich lockert weiter schrittweise die pandemiebedingten Einschränkungen
  • Training, Skikurse etc. in Skigebieten und Sportstätten unter 3G uneingeschränkt möglich
  • Einreisebeschränkungen werden ab 22.02.2022 gelockert.

Allgemeine Regelungen:

  • 3G-Regel in Gastronomie, Hotellerie, Seilbahnen und Skilifte ab 19.02.2022.
  • Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
  • Keine Zutrittsregelungen und keine Personenobergrenzen bei Veranstaltungen ab dem 05.03.2022.

Einreise nach Österreich:

  • Ab dem 22.02.2022 werden die Einreisebestimmungen nach Österreich an die gelockerten Maßnahmen angepasst: Als Grundregel bei der Einreise wird eine generelle 3G-Regel gelten.
  • Einreiseregelungen bis einschließlich 21.02.2022:
    • Für die Einreise nach Österreich ist ein Impf- bzw. Genesenennachweis und ein negativer PCR-Test (max. 72 Stunden alt) vorgeschrieben. Unter diesen Voraussetzungen keine Registrierungspflicht bei Einreise.
    • Personen, die erst nach der Einreise nach Österreich einen PCR-Test machen, müssen bis zum Erhalt des negativen Ergebnisses in Quarantäne. Ein Test vor der Einreise ist zu empfehlen.
    • Eine Booster-Impfung befreit vom PCR-Test.
    • 3-G für Pendler bleibt aufrechterhalten.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht bei der Einreise nach Österreich befreit.

Rückreise aus Hochrisikogebieten (aktuell Österreich ab 16.01.2022) nach Deutschland:

  • Einreise nach Deutschland aus Hochinzidenzgebieten (mehr als 24h) ist grundsätzlich nur unter der 2G-Regel ohne Quarantäne möglich. Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene müssen in eine 10-tägige Quarantäne, die durch einen Test frühestens am 5. Tag nach Einreise verkürzt werden kann.
  • Personen ab 6 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
  • Der Nachweis eines negativen Testergebnisses für nicht-geimpfte/nicht-genesene Personen erfolgt entweder über PCR-Test oder Antigen-Test. Beide dürfen nicht älter als 48h sein.
  • Aufenthalt < 24 Stunden: keine Einreiseanmeldung oder Quarantäne notwendig
  • Aufenthalt > 24 Stunden: vor der Einreise nach Deutschland ist eine Einreiseanmeldung auszufüllen (www.einreiseanmeldung.de) und mitzuführen. Alternativ kann die Einreiseanmeldung auch in Papierform ausgefüllt und mitgeführt werden. Diese findet Ihr hier.

Der Skisport ist eine Outdoorsportart und findet im Freien statt. Erfahrungen aus dem letzten Winter haben gezeigt, dass in den Skigebieten und Outdoorsportstätten keine Infektionsherde entstanden sind.

Wir bitten alle Beteiligten um einen verantwortungsbewussten Umgang in der Pandemie und um die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, sowie die Beachtung der regionalen Verordnungen.

Es gelten immer die lokalen, gesetzlichen Corona-Regeln. Wir empfehlen, sich aktuell über die Maßnahmen der Bergbahnen und Hotellerie vor Ort zu erkundigen.

Für alle Skisportler ab 12 Jahren wird ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenenstatus der Skisport im Alpenraum in der kommenden Saison nur mit Einschränkungen möglich sein.

Italien

Aktuell geltende Verordnungen und Maßnahmen für Italien findet Ihr hier.
Die Maßnahmen sind abhängig von der jeweiligen Region und der zugeordneten Gefahrenstufe (White Area, Yellow Area, Orange Area, Red Area). Die Zuordnung der Gefahrenstufen in den Regionen wird jeden Freitag aktualisiert. Die aktuelle Übersicht findet Ihr hier.

Allgemeine Regelungen:

  • Bergbahnen sind bei einer Einstufung in eine gelbe oder weiße Stufe geöffnet
  • 2G-Regel beim Wintersport und in der Gastronomie
  • Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren müssen keinen Nachweis erbringen

Einreise nach Italien:

Informationen zur Einreise nach Italien findet ihr hier.

  • Für die Einreise ist ein 3G Nachweis notwendig.
  • Bei der Erfüllung von 2G ist kein Test mehr notwendig.
  • Ungeimpfte benötigen einen negativen Test (PCR-Test (max. 48 Stunden) oder Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden)). Eine Quarantäne ist bei einem negativen Test nicht notwendig.
  • Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren sind ausgenommen.
  • Kinder ab 6 bis unter 18 Jahren (sofern ungeimpft) benötigen einen PCR-Test (max. 72 Stunden) oder Antigen-Schnelltest (max. 48 Stunden).
  • Die Einreise muss über ein Online-Formular (https://app.euplf.eu) angemeldet werden.
  • Nur in Fällen, in denen eine Online-Registrierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Einreiseerklärung in Papierform vorgelegt werden. Die Vorlage findet Ihr hier.
  • Keine Quarantänepflicht für Genesene und Geimpfte

Rückreise aus Hochrisikogebieten (aktuell Italien ab 01.01.2022) nach Deutschland:

  • Einreise nach Deutschland aus Hochinzidenzgebieten (mehr als 24h) ist grundsätzlich nur unter der 2G-Regel ohne Quarantäne möglich. Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene müssen in eine 10-tägige Quarantäne, die durch einen Test frühestens am 5. Tag nach Einreise verkürzt werden kann.
  • Personen ab 6 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
  • Der Nachweis eines negativen Testergebnisses für nicht-geimpfte/nicht-genesene Personen erfolgt entweder über PCR-Test oder Antigen-Test. Beide dürfen nicht älter als 48h sein.
  • Aufenthalt < 24 Stunden: keine Einreiseanmeldung oder Quarantäne notwendig
  • Aufenthalt > 24 Stunden: vor der Einreise nach Deutschland ist eine Einreiseanmeldung auszufüllen (www.einreiseanmeldung.de) und mitzuführen. Alternativ kann die Einreiseanmeldung auch in Papierform ausgefüllt und mitgeführt werden. Diese findet Ihr hier.

Der Skisport ist eine Outdoorsportart und findet im Freien statt. Erfahrungen aus dem letzten Winter haben gezeigt, dass in den Skigebieten und Outdoorsportstätten keine Infektionsherde entstanden sind.

Wir bitten alle Beteiligten um einen verantwortungsbewussten Umgang in der Pandemie und um die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, sowie die Beachtung der regionalen Verordnungen.

Es gelten immer die lokalen, gesetzlichen Corona-Regeln. Wir empfehlen, sich aktuell über die Maßnahmen der Bergbahnen und Hotellerie vor Ort zu erkundigen.

Für alle Skisportler ab 12 Jahren wird ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenenstatus der Skisport im Alpenraum in der kommenden Saison nur mit Einschränkungen möglich sein.

Schweiz

Die Schweiz gilt ab 05.12.2021 als Hochrisikogebiet. Aktuell geltende Verordnungen und Maßnahmen für die Schweiz findet Ihr hier.

Allgemeine Regelungen:

  • Die Schweiz hat zum 17.02.2022 die schweizweiten Maßnahmen gegen die Coronapandemie größtenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen.

Einreise in die Schweiz:

  • Keine Corona-bedingten Einschränkungen bei der Einreise.
    • Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativer Test-Nachweis und kein Einreiseformular vorgelegt werden.

Rückreise aus Hochrisikogebieten (aktuell Schweiz ab 05.12.2021) nach Deutschland:

  • Einreise nach Deutschland aus Hochinzidenzgebieten (mehr als 24h) ist grundsätzlich nur unter der 2G-Regel ohne Quarantäne möglich. Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene müssen in eine 10-tägige Quarantäne, die durch einen Test frühestens am 5. Tag nach Einreise verkürzt werden kann.
  • Personen ab 6 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
  • Der Nachweis eines negativen Testergebnisses für nicht-geimpfte/nicht-genesene Personen erfolgt entweder über PCR-Test oder Antigen-Test. Beide dürfen nicht älter als 48h sein.
  • Aufenthalt < 24 Stunden: keine Einreiseanmeldung oder Quarantäne notwendig
  • Aufenthalt > 24 Stunden: vor der Einreise nach Deutschland ist eine Einreiseanmeldung auszufüllen (www.einreiseanmeldung.de) und mitzuführen. Alternativ kann die Einreiseanmeldung auch in Papierform ausgefüllt und mitgeführt werden. Diese findet Ihr hier.

Der Skisport ist eine Outdoorsportart und findet im Freien statt. Erfahrungen aus dem letzten Winter haben gezeigt, dass in den Skigebieten und Outdoorsportstätten keine Infektionsherde entstanden sind.

Wir bitten alle Beteiligten um einen verantwortungsbewussten Umgang in der Pandemie und um die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, sowie die Beachtung der regionalen Verordnungen.

Es gelten immer die lokalen, gesetzlichen Corona-Regeln. Wir empfehlen, sich aktuell über die Maßnahmen der Bergbahnen und Hotellerie vor Ort zu erkundigen.

Für alle Skisportler ab 12 Jahren wird ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenenstatus der Skisport im Alpenraum in der kommenden Saison nur mit Einschränkungen möglich sein.

Slowenien

Slowenien ist, analog zu Österreich, als Hochrisikogebiet eingestuft.

Allgemeine Regelungen:

  • 3G-Regel in Hotels und Gastronomie

Einreise nach Slowenien:

  • Für die Einreise nach Slowenien ist ein Impf-Nachweis bzw. Genesenennachweis oder ein negativer Antigentest (< 48 Stunden) oder PCR-Test (< 72 Stunden) notwendig. Bei Einreise mit Antigen- oder PCR-Test ist am vierten bis siebten Tag nach Einreise ein zweiter Test durchzuführen.
  • Ausnahme: Personen unter 15 Jahren sind in Begleitung eines Betreuers ausgenommen.

Rückreise aus Hochrisikogebieten (aktuell Slowenien) nach Deutschland:

  • Einreise nach Deutschland aus Hochinzidenzgebieten (mehr als 24h) ist grundsätzlich nur unter der 2G-Regel ohne Quarantäne möglich. Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene müssen in eine 10-tägige Quarantäne, die durch einen Test frühestens am 5. Tag nach Einreise verkürzt werden kann.
  • Personen ab 6 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
  • Der Nachweis eines negativen Testergebnisses für nicht-geimpfte/nicht-genesene Personen erfolgt entweder über PCR-Test oder Antigen-Test. Beide dürfen nicht älter als 48h sein.
  • Aufenthalt < 24 Stunden: keine Einreiseanmeldung oder Quarantäne notwendig
  • Aufenthalt > 24 Stunden: vor der Einreise nach Deutschland ist eine Einreiseanmeldung auszufüllen (www.einreiseanmeldung.de) und mitzuführen. Alternativ kann die Einreiseanmeldung auch in Papierform ausgefüllt und mitgeführt werden. Diese findet Ihr hier.

Der Skisport ist eine Outdoorsportart und findet im Freien statt. Erfahrungen aus dem letzten Winter haben gezeigt, dass in den Skigebieten und Outdoorsportstätten keine Infektionsherde entstanden sind.

Wir bitten alle Beteiligten um einen verantwortungsbewussten Umgang in der Pandemie und um die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, sowie die Beachtung der regionalen Verordnungen.

Es gelten immer die lokalen, gesetzlichen Corona-Regeln. Wir empfehlen, sich aktuell über die Maßnahmen der Bergbahnen und Hotellerie vor Ort zu erkundigen.

Für alle Skisportler ab 12 Jahren wird ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenenstatus der Skisport im Alpenraum in der kommenden Saison nur mit Einschränkungen möglich sein.

Frankreich

Frankreich ist ab 19.12.21 als Hochrisikogebiet eingestuft. Informationen zur Einreise hier.

Allgemeine Regelungen:

Einreise nach Frankreich:

  • Für die Einreise nach Frankreich ist ein Impf-Nachweis bzw. Genesenennachweis (2G) oder ein negativer Antigentest oder PCR-Test (< 24 Stunden) notwendig.
  • Ausnahme: Für minderjährige Kinder gelten - unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht - in Bezug auf die Quarantäne und den Reisegrund die gleichen Vorgaben wie für die sie begleitenden geimpften Volljährigen. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch unabhängig vom Impfstatus der sie begleitenden volljährigen Person einen Test (PCR- oder Antigentest) vorweisen; für Einreisen aus Deutschland gilt dabei, dass die Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  • Personen, die 2G nicht erfüllen müssen zudem bei Einreise eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.

Rückreise aus Hochrisikogebieten (aktuell Frankreich) nach Deutschland:

  • Einreise nach Deutschland aus Hochinzidenzgebieten (mehr als 24h) ist grundsätzlich nur unter der 2G-Regel ohne Quarantäne möglich. Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene müssen in eine 10-tägige Quarantäne, die durch einen Test frühestens am 5. Tag nach Einreise verkürzt werden kann.
  • Personen ab 6 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
  • Der Nachweis eines negativen Testergebnisses für nicht-geimpfte/nicht-genesene Personen erfolgt entweder über PCR-Test oder Antigen-Test. Beide dürfen nicht älter als 48h sein.
  • Aufenthalt < 24 Stunden: keine Einreiseanmeldung oder Quarantäne notwendig
  • Aufenthalt > 24 Stunden: vor der Einreise nach Deutschland ist eine Einreiseanmeldung auszufüllen (www.einreiseanmeldung.de) und mitzuführen. Alternativ kann die Einreiseanmeldung auch in Papierform ausgefüllt und mitgeführt werden. Diese findet Ihr hier.

REGELUNGEN FÜR WETTKÄMPFE, TRAINER*INNEN & SPORTLER*INNEN

In enger Abstimmung stellen der Deutsche Skiverband und der Bayerische Skiverband einen Veranstalterleitfaden und ein Musterinfektionsschutzkonzept zur Durchführung von Nachwuchs-Wettkämpfen während der Pandemie in der Saison 2021/2022 zur Verfügung:

Veranstalterleitfaden & Musterinfektionsschutzkonzept als PDF-Datei

Wichtig: Die Situation ist weiterhin hochdynamisch. Daher bitten wir immer zu prüfen, ob eine aktualisierte Version hier an dieser Stelle veröffentlich ist. Generell gilt es immer, die behördlichen Bestimmungen zu beachten und das jeweilige Infektionsschutzkonzept der Veranstaltung umzusetzen!

1. DSV-Nachwuchswettkämpfe in den Disziplinen - Stand 18.01.2022

  • Skilanglauf, Biathlon, Skisprung/Nordische Kombination, Alpin:
    • Trainings in allen Altersklassen nach Plan unter Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen
    • Durchführung der nationalen und internationalen Wettkämpfe unter Berücksichtigung der lokalen Vorgaben in allen Altersklassen
    • Eine Bitte an alle Vereine und Veranstalter von Kinder- und Nachwuchswettkämpfen: Bitte führt möglichst alle Wettkämpfe durch! Kinder wollen sich vergleichen und messen – Neben dem Training sind Wettkämpfe wichtig um Kinder für unsere Sportarten zu begeistern!

2. Regelungen für Nicht-Bundeskaderathleten in den Disziplinen

Aktuelle Regelung für Lehrgänge in Hochrisikogebieten oder Regionen/Länder mit Einschränkungen:

Alpin

  • Für internationale Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen im Ausland werden, sofern notwendig, Lehrgangseinladungen für alle Landeskader und U 14 / U 16 Regionalteams ausgestellt. Damit ist beispielsweise die Einreise nach Österreich über 2G und Antigen-Schnelltest möglich (PCR-Test entfällt)

Biathlon / Skisprung / Nordische Kombination / Skilanglauf

  • Für internationale Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen im Ausland werden, sofern notwendig Lehrgangseinladungen für alle Landeskader ausgestellt. Damit ist beispielsweise die Einreise nach Österreich über 2G und Antigen-Schnelltest möglich (PCR-Test entfällt)

Für die Einreise nach Österreich gilt nach §2 (3) folgende Regelung für Sportler und Trainer mit einer DSV LG Einladung (Einreise nach AUT mit 2G + negativem Schnelltest): $2 (3) COVID-19-Einreiseverordnung 2021, Fassung vom 23.12.2021: „Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners berechtigt sowohl ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 als auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, zur Einreise. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.“

Nicht geimpfte Personen müssen ggf. damit rechnen, dass aufgrund regionaler Regelungen eine Teilnahme am Sportbetrieb, insbesondere bei Wettbewerben sowohl im Inland als auch im Ausland nicht mehr möglich sein wird.

Zur Ausstellung von Lehrgangseinladungen bitte die Excel Tabelle mit den Daten des Lehrgangs sowie der Sportler und Trainer an Lisa Basener schicken.

Lisa Basener
Mail: lisa.basener@deutscherskiverband.de
Tel.: +49 (0) 89 857 90-321

Die Einladung geht dann direkt an den verantwortlichen Trainer sowie in Kopie an den LSV und den jeweiligen Cheftrainer Nachwuchs und den jeweiligen LSV (Biathlon / Langlauf / Skisprung / Nordische Kombination) bzw. an SBW/BSV oder LSV (Ski Alpin)

Grundsätzlich gilt: Die gesetzlichen und lokal geltenden Regelungen bzw. des Veranstalters sind IMMER zu beachten und Voraussetzung für eine Teilnahme an Lehrgangs- und Wettkampfmaßnahmen im In- und Ausland.

Athletinnen und Athleten

  • Sportlerinnen und Sportler, die einen „2G-Nachweis“ (Impf- oder Genesenen Zertifikat) nicht erbringen können, obwohl dieser bei Trainings- oder Wettkampfveranstaltungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gefordert ist, sind von der entsprechenden Teilnahme ausgeschlossen. Der Bayerische Skiverband wird keinerlei Kompensationen leisten.
  • Sofern die gesetzlichen Regelungen Ausnahmen für Kadersportlerinnen und -sportler zulassen, gilt folgendes: Sportlerinnen und Sportler, die einen „2G-Nachweis“ (Impf- oder Genesenen Zertifikat) nicht erbringen können sind für Organisation von Anreise, Unterkunft und erforderlichen Testungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
  • Sofern die sogenannte Schülerregelung greift, kann diese angewendet werden. Sollten in diesem Zusammenhang jedoch Tests benötigt werden (z.B. Ferien oder Ausland) sind diese selbst zu organisieren und zu finanzieren.
  • Der Bayerische Skiverband ist bei sämtlichen Sportlerinnen und Sportlern aus den Landeskadern weiterhin für die Meldung zu offiziellen Trainings-, Besichtigungs- und Wettkampfeinheiten (soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen) zuständig und sorgt im Rahmen von Wettkämpfen oder Lehrgängen für die Betreuung der Athleten.

Trainerinnen und Trainer

  • Der Bayerische Skiverband behält sich vor, sämtliche angestellte Trainerinnen und Trainer sowie Betreuerinnen und Betreuer, die einen „2G-Nachweis“ (Impf- oder Genesenen Zertifikat) nicht erbringen können, obwohl dieser bei Trainings-, Wettkampfveranstaltungen gefordert ist und sofern keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, auf Grundlage seines Direktionsrechts zu versetzen oder eine andere zumutbare Aufgabe zuzuweisen. Falls eine solche Versetzung nicht möglich sein sollte, behält sich der Bayerische Skiverband vor, gemäß der geltenden Gesetzeslage eine Aussetzung der Entgeltzahlungen zu prüfen.
  • Dienstleister und Honorarkräfte, die einen „2G-Nachweis“ (Impf- oder Genesenenzertifikat) nicht erbringen können, obwohl dieser bei Trainings-, Wettkampfveranstaltungen aufgrund der gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen gefordert ist, werden nicht beauftragt bzw. eingesetzt und haben keine Vergütungs- oder (Aufwendungs-) Ersatzansprüche.

BSV Präsidium und Geschäftsführung, 22.12.2021
Die Regelungen als PDF-Datei

Accordion SHauptberufliche Trainerinnen und Trainer gelten als Beschäftigte.

Zu § 4 Abs. 1 und 4 der 15. BayIfSMV können wir Ihnen nach Abstimmung mit dem StMGP mitteilen, dass § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige keine weitere Wirkung entfaltet, da für diese mit § 4 Abs. 4 eine speziellere Vorschrift besteht.

Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis auf Basis eines Nukleinsäuretests nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV verfügen. Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei den Vorgaben des § 28 Abs. 1 IfSG (3G).

Quelle: Antwortschreiben Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, 25.11.2021


Es gilt also zu unterscheiden:

  1. Personen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Hauptamt und Minijob) - 3G
    • Gültiges Impf- oder Genesenen-Zertifikat
    • Ungeimpft: Je Trainingstag einen Schnelltest oder Selbsttest (unter Aufsicht)
  2. Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Honorartrainer innerhalb der ÜL Pauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr) - 2G oder 2 PCR-Tests pro Woche
    • Gültiges Impf- oder Genesenen-Zertifikat
    • Ungeimpft: 2 PCR-Tests pro Woche (an unterschiedlichen Tagen)

Quelle: Darstellung BSV, Stand: 25.11.2021 18:30 Uhr

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INORMATIONEN ZU BSV ANGEBOTEN

Der Bayerische Skiverband mit seinen regionalen Skiverbänden möchte allen Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie den möglichen Aspirantinnen und Aspiranten die Aus- und Fortbildung auf Schnee ermöglichen. Grundlage für alle von den Verbänden getroffenen Entscheidungen bilden immer die entsprechend gültigen Verordnungen und Regelungen der zuständigen Behörden in Bayern und am Ort der Lehrgangsmaßnahme.

Stand 09.11.2021 bedeutet das, dass die 2G-Regel in Österreich und in Bayern angewendet werden muss. Teilnehmen können nur Personen, die

  • Geimpft (Seit der finalen Impfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein) oder
  • Genesen (Mit Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt)
sind. Alle Nachweise müssen, zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument, mitgeführt werden (elektronisch oder schriftlich). Die Nachweise von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden entsprechend der örtlichen Vorgaben überprüft. Sie sind auf Verlangen den Ausbilderinnen und Ausbildern vorzuzeigen.

Für die organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Hotelbuchungen, gemeinsame An- und Abreise) sind der BSV und die jeweiligen, ausrichtenden regionalen Skiverbände zuständig. Für die Organisation und Durchführung der zur Verfügung gestellten Leistungen können die Skiverbände die 2G-Regel anwenden und die Leistungen nur geimpften und genesenen Personen anbieten.

Es gelten für alle Teilnehmenden die aktuellen und vor Ort gültigen Verhaltens- und Hygieneregeln, die Maskenpflicht, Mindestabstände und weiteren Regelungen. Weiteres können spezifizierte Hygienekonzepte des BSV, der regionalen Skiverbände sowie der Liftbetreiber und Beherbergungsbetriebe genauer festlegen. Die Hygienekonzepte werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit weiteren Informationen vor Lehrgangsbeginn zur Verfügung gestellt. Alle den BSV betreffenden Regelungen sind weiterhin im Internet unter www.bsv-ski.de/coronavirus zu finden.

Um das Aufeinandertreffen von zu vielen Personen gleichzeitig zu verhindern, wird das Programm der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Teilnahmebedingungen, der Hygienekonzepte oder durch die Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter an alle Teilnehmenden weitergegeben. Kurzfristige Änderungen können sich aufgrund der dynamischen Situation in der Pandemie ergeben. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind daher aufgefordert, sich im Vorfeld der Maßnahmen über die Regelungen zu informieren. Eine Teilnahme für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Ausbilderinnen und Ausbilder ist grundsätzlich nur bei Zustimmung und Einhaltung der in den Teilnahmebedingungen und den Hygienekonzepten getroffenen Richtlinien möglich.

Eine Anreise bei Anzeichen einer Infektion ist untersagt, beim Auftreten von Symptomen während einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, ist die Fortsetzung der Teilnahme an der Maßnahme untersagt!

Die getroffenen Regelungen seitens des BSV und seiner regionalen Skiverbände werden von den ehrenamtlich tätigen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern auf deren Einhaltung kontrolliert. Die Nichtbeachtung kann zum Ausschluss von der Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme führen. In diesem Fall besteht seitens der ausgeschlossenen Teilnehmerin oder Teilnehmer kein Anspruch auf Rückerstattung oder Teil-Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen oder Zahlungsforderungen. Der BSV, die regionalen Skiverbände sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder haften nicht für Risiken, die im Falle der Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme, z.B. durch Nichteinhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen in Bezug auf eine Erkrankung mit Covid-19 entstehen können.

Datensicherheit und Datenschutz

Der Bayerische Skiverband e.V., als verantwortliche Stelle, erhebt, speichert, übermittelt und verändert zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes, speziell zur Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Lehrgangsmaßnahmen. In der Saison 2021/2022 umfassen die erhobenen, personenbezogenen Daten auch sehr sensible Bereiche wie die Nachweise einer Impfung, einer Testung oder einer Genesung in Zusammenhang mit Covid-19.

Eine Datenübermittlung an Dritte soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung und/oder aufgrund einer gesetzlichen Normierung wegen der Covid-19 Pandemie erfolgen muss, außerhalb der Verbände und des BLSV, DOSB und DSV, findet nicht statt.

Nach dem Abschluss einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit ihre Speicherung nicht entsprechend organisatorischen oder sonstigen gesetzlichen Gründen vorgeschrieben ist.

Weiteres regelt die Datenschutzerklärung des Bayerischen Skiverbandes, welche unter www.bsv-ski.de/datenschutz einsehbar ist.

Haftungsausschluss

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nehmen auf eigenes Risiko an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des BSV und seiner regionalen Skiverbände teil. Der BSV und seine regionalen Skiverbände haften nicht für Unfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehrgangsmaßnahme bzw. deren Durchführung stehen, soweit sie nicht vom BSV, dem regionalen Skiverband oder seinen Leistungserbringern (Ausbilderinnen & Ausbilder) verschuldet sind. Weiterhin haften der BSV und seine regionalen Skiverbände nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsmaßnahme. Eine weitergehende Haftung des BSV oder des regionalen Skiverbandes findet nicht statt. Für den Versicherungsschutz sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verantwortlich.
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie konnten im Herbst 2020 und Frühjahr 2021 viele Aus- und Fortbildungstermine nicht stattfinden. Der DSV und seine Landesskiverbände sind weiterhin bestrebt, nach den derzeit geltenden behördlichen Auflagen ein flexibles Lehrgangsangebot auch über den Sommer zu schaffen. Alle Akteure würden sich freuen, Euch auch im Sommer außerhalb des Schnees zu begrüßen und mit Euch gemeinsam in Bewegung zu kommen und somit Ideen an die Hand geben, wie Ihr in den Vereinen Eure Mitglieder auch im Sommer „in Bewegung bringen“ könnt.

Die nachfolgenden Regelungen sind gültig für alle Breitensport-Lizenzen (Trainer-C/B/A Breitensport). Die Regelungen beziehen sich sowohl auf die DSV-Card als auch auf die DOSB-Lizenz.

Der DSV-Ausschuss Bildung hat in seiner Videokonferenz am 23.04.2021 folgende Regelungen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 getroffen:

Übungsleiter, deren DSV-Cards im Juli 2020 abgelaufen sind bzw. DOSB-Lizenzen, die im Kalenderjahr 2020 abgelaufen sind und die keine Coronakulanzverlängerung (Beschluss 10.11.2020) wahrgenommen haben, werden hinsichtlich der Fortbildungspflicht mit den „Coronakulanzverlängerern“ gleichgestellt. Eine ausgelaufene Lizenz im Kalenderjahr 2020 wird demnach gleichbehandelt, wie eine auslaufende Lizenz im Kalenderjahr 2021 (siehe nachfolgend).

Für die DSV-Cards, die im Juli 2021 ablaufen und DOSB-Lizenzen, die im Kalenderjahr 2021 ablaufen oder abgelaufen sind, kann …

ENTWEDER

eine Coronakulanzverlängerung um 1 Jahr ohne Fortbildung erfolgen. Das bedeutet:

  • DSV-Card läuft 07/2021 aus à Verlängerung ohne Fortbildung bis 07/2022
  • DOSB-Lizenz abgelaufen 03/2021 à Verlängerung ohne Fortbildung bis 12/2022
  • DOSB-Lizenz läuft 12/2021 aus à Verlängerung ohne Fortbildung bis 12/2022

Den Antrag zur Lizenzverlängerung findet Ihr hier. Bei einer Corona-bedingten Verlängerung ohne Fortbildung im Feld letzte Fortbildung "Corona" angeben und als Datum 23.04.2021.

ODER

eine reguläre Verlängerung mit Besuch einer flexiblen Sommerfortbildung oder einer Fortbildung auf Schnee in der Saison 2021/2022 beim Landesskiverband oder DSV erfolgen. Fachfremde Fortbildungen weiterer Bildungsanbieter (z.B. Landessportbünde, weitere Spitzenfach- oder Landesfachverbänden, …) werden nicht anerkannt. Das bedeutet:

  • Verlängerung der DSV-Card um 2 Jahre (bei 2-tägiger Fortbildung) bis 07/2024
  • Verlängerung der DOSB-Lizenz um 2 (Trainer-A Breitensport) bzw. 4 (Trainer-C und Trainer-B Breitensport)

Jede/r Übungsleiter/in kann an Fortbildungsangeboten aller Landesskiverbände zur Lizenzverlängerung teilnehmen. Eine Übersicht aller Aus- und Fortbildungslehrgänge des DSV ebenso wie Angebote, die kurzfristig und zusätzlich zu den regulären Terminkalendern angeboten werden, findet Ihr hier. Eine Übersicht der Lehrgangstermine in den Landesskiverbänden findet Ihr hier sowie auf deren Homepages.

Für alle Übungsleiter, die sich in einer laufenden Ausbildung befinden:

Der Zeitraum für den Abschluss der Ausbildung wird um 1 weiteres Jahr ausgeweitet. Das bedeutet:

  • Ausbildungsbeginn im Herbst 2019 à Ausbildungsabschluss spätestens im Herbst 2023

Für die ausgelaufenen DSV-Cards 07/2019 wird die Kulanzsaison um 1 weiteres Jahr verlängert, d.h. auslaufende DSV-Cards 07/2019 können…

ENTWEDER

  • mit einer digitalen oder „kreativen“ Fortbildung in der Saison 2020/2021 regulär verlängert werden

ODER

  • mit einer zweitägigen disziplinspezifischen Fortbildung in 2021/2022 regulär verlängert werden.

Der PZW-Terminplan für 2021 muss wegen der Corona-Krise angepasst werden.

Aufgrund der derzeitigen Situation teilt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Auffassung der in das PZW-Projekt eingebundenen Sportfachverbände, dass der Sichtungstermin mit den sportmotorischen Tests zur Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler in das Projekt „Partnerschulen des Wintersports“ zum Schuljahr 2021-22 leider ersatzlos entfallen muss.

Die Projektkoordinatoren der Schulen werden gebeten, interessierten Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern bei den  Neuanmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 hinsichtlich der Aufnahme in das Projekt beratend zur Seite zu stehen.

Ansprechpartner in sportfachlichen Fragen ist Herr Dominik Feldmann (BSV).
Die finale Zustimmung zur Aufnahme sportlich talentierter Schülerinnen und Schüler in das Projekt (Sport-OK) obliegt wie gehabt den jeweiligen Verbänden in alleiniger Verantwortung. Das Staatsministerium bittet die Verbandsbeauftragten um die fristgerechte Eingabe des sportfachlichen Votums in die Datenbank.

Per 20.11.2020 sind alle Sport-OKs in den Disziplinen vergeben, die Umverteilung der sogenannten Budget-Stunden wird in Abstimmung der Sportfachverbände mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf das Schuljahr 2021/2022 verschoben. Die PZW-Schulen werden über diesen Schritt seitens des StMUK ausführlich informiert.

FREIZEITSPORT

Mit Abstand mein Lieblingssport.

Ski Alpin, Skilanglauf, Tourengehen, Snowboarden und Telemarken finden draußen statt. Mit viel frischer Luft und ausreichend Platz. Distanz- und Verhaltensregeln lassen sich deshalb problemlos einhalten. Das minimiert nicht nur das Infektionsrisiko, sondern ist gleichzeitig der beste Garant für ein rundum gelungenes Sport- und Naturerlebnis. Der Wintersport leistet außerdem einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag, denn er ist gesund, naturverträglich, anpassungsfähig, nachhaltig und sozial verantwortlich. Damit werden wichtige Aufgaben der Gesellschaft in der Gegenwart und der Zukunft erfüllt: Jeder für Dich. Zusammen für Alle.

Die Wintersport Verhaltensregeln zum Ausdrucken und Verwenden als PDF-Datei

Mit der Schließung sämtlicher Sportstätten durch die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung herrschte seit 01.12. einige Unsicherheit, ob Skilanglauf im Sinne der Individualsportregelungen allein, zu zweit und mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt ist.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege konkretisierte nun die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegenüber dem Bayerischen Rundfunk so, dass Langlaufen außerhalb von Sportstätten gestattet ist. Das gilt auch, wenn eine Langlaufloipe in der freien Natur vorgespurt wurde; eine solche vorgespurte Loipe stellt für sich genommen keine "Sportstätte" im Sinne des §10 Abs. 3 Satz 1 der 9. BayIfSMV dar.

Untersagt ist allerdings das Langlaufen in "Sportstätten". Hierzu gehören insbesondere zugangsbeschränkte Sportanlagen, wie etwa eine in sich geschlossene Langlauf- oder Biathlonstrecke oder -arena mit entsprechender Sportstätteninfrastruktur.

Ebenso wie das Langlaufen ist auch das Skitourengehen in der freien Natur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Hier gilt es jedoch, die Sensibilität der Natur und die alpinen Gefahren einschätzen zu können und entsprechend besonnen zu agieren.

Quellen:

SCHULSPORT

An alle Schulen in Bayern, Schulaufsichtsbehörden, Kollegs, Studienkollegs sowie an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern wurde durch das Bayerische Staatministerium für Unterricht und Kultus dieses PDF-Dokument verschickt.

APPS & DIGITALES

Am 10. Juni wurde die bundesweite CovPass-App von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgestellt. Die vom RKI und IBM entwickelte App steht im AppStore und bei GooglePlay zum Download bereit. In der App können die zukünftig von Impfzentren, Apotheken und Hausärzten ausgestellten Impfzertifikate digitalisiert werden. Alternativ kann das Impfzertifikat auch über die Corona-Warn-App digitalisiert werden.
Die Corona-Warn-App hilft uns festzustellen, ob wir in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können wir Infektionsketten schneller unterbrechen. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos zum Download erhältlich.
Quelle: bundesregierung.de

Wie funktioniert die Corona-Warn-App? Diese und weitere Fragen werden in diesem Erklärfilm beantwortet.

Download im App Store (Apple)
Download bei Google Play (Android)

Bayern setzt auf luca-App zur Corona-Kontakt­nach­verfolgung

Die Digitalisierung unterstützt uns dabei, unseren Alltag während der Corona-Pandemie zu gestalten und unser Leben ein Stück weit einfacher zu machen.

Neben hilfreichen Tools, wie der Corona-Warn-App, soll auch die Kontakt­nach­ver­folgung mit Hilfe einer App die Ausbreitung des Virus eindämmen. Im Rahmen einer Verhandlungsvergabe hat das Bayerische Staatsministerium für Digitales sich unter den bestehenden Anbietern für die luca-App entschieden.

LINKSAMMLUNGEN

Mit dem Ziel, auch in Zeiten von Corona einen sportlichen Alltag zu ermöglichen, haben sich auf Initiative des Turnverbandes sechs bayerische Sportfachverbände zusammengeschlossen und die Kampagne „Wir bewegen Bayern“ gestartet. Neben dem Turnen sind dies die Sportarten Fußball, Ski, Tennis, Volleyball und Handball.

Link zum 'Wir bewegen Bayern' - YouTube-Kanal

Das Bayerische Landesamt für Schule hat im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf www.laspo.de eine eigene Internetseite und eine Linksammlung angelegt, auf der auf ausgewählte Bewegungsangebote hingewiesen wird, u.a. von den bayerischen Sportfachverbänden (inkl. dem BSV) oder auf Initiativen anderer Kultusministerien.

Der direkte Link: hier klicken

OFFENE BRIEFE

Planegg/München, 01.12.2021

Mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen der Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Auswirkungen, insbesondere auf Kinder und Jugendliche, haben sich der Deutsche Skiverband und der Bayerische Skiverband am 01.12.2021 an die zuständigen Ministerien gewandt. Das zentrale Anliegen von DSV & BSV: Rahmenbedingungen und Vorgaben zu definieren, mit denen die nordischen und alpinen Skigebiete sicher und verantwortungsvoll geöffnet werden können.

Der Deutsche Skiverband und der Bayerische Skiverband betonen in den jeweiligen Schreiben, dass es natürlich oberste Prämisse sein muss, die vierte Welle der Pandemie zu brechen. Entsprechend werde man diese gemeinsame Herausforderung vollumfänglich und mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unterstützen.

Gleichzeitig sehen sich DSV & BSV aber auch in der Verantwortung, die Menschen und insbesondere die Kinder und Jugendlichen in Bewegung zu halten. Denn schon jetzt sind die Folgen der massiven Bewegungseinschränkungen bei gleichzeitiger Erhöhung der häuslichen Bildschirmzeiten deutlich erkennbar. Physisch wie psychisch.

Diese Auswirkungen von Covid19 sind nach Einschätzung des Deutschen Skiverbandes und des Bayerischen Skiverbandes für unsere Gesellschaft eine andere, aber dennoch dramatische Form und Folge von „Long-Covid".

Vor diesem Hintergrund formulierten DSV & BSV einen konkreten Vorschlag, wie die im vergangenen Jahr entwickelten (und bewährten) Konzepte verantwortungsbewusst und pragmatisch modifiziert werden können:

  • Klarer Fokus auf den Sport
  • Kein Apres-Ski
  • 2G für alle erwachsenen (alpinen) Skisportler*innen
  • 2G für alle MitarbeiterInnen (mit Kundenkontakt), Trainer*nnen in den Skigebieten
  • Impf-Aufforderung für alle WintersportlerInnen durch DSV und BSV
  • Impf-Angebote vor Ort durch DSV und BSV bewerben und unterstützen

Diese Anpassungen der Hygienekonzepte basieren auf der einhelligen Meinung von Wissenschaftlern und Experten, dass körperliche Betätigung im Freien unter Einhaltung der definierten Regeln keinerlei Infektionsrisiko darstellt. Gleichzeitig ist die Einhaltung von Mindestabständen im nordischen und alpinen Skisport disziplinspezifisch unabdingbar. Und auch bei den Aufstiegshilfen, den Seilbahnen und Liften, sind sämtliche (!) Vorgaben - das haben die vergangenen Monate gezeigt - problemlos einzuhalten.

Der Deutsche Skiverband und der Bayerische Skiverband wiesen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es hierbei nicht um eine Privilegierung des Skisports geht. Sondern um den klaren Fokus auf den Sport. Um körperliche Aktivität in der freien Natur. Insbesondere für Kinder und Jugendliche. In professionellen und kontrollierbaren Infrastrukturen.

Planegg/München, 17.11.2021

In einem Schreiben an den Bayerischen Innenminister Herrmann, den Bayerischen Gesundheitsminister Holetschek sowie Ministerialdirektor Scheufele, werben der Deutsche Skiverband und der Bayerische Skiverband für eine Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren.

Das Schreiben als PDF-Datei

Pressemitteilung 97/2021, 16.11.2021

Der deutsche Sport appelliert an die Entscheidungsträger in Bund und Ländern, bei den aktuellen Beratungen zur Corona-Pandemie zu berücksichtigen, dass Sport und Bewegung gerade jetzt zur Gesunderhaltung der Bevölkerung beitragen. „Der Fehler des Vorjahres, als die weitgehende Schließung von Spiel- und Sportstätten und die Kontaktbeschränkungen die rund 27 Millionen Mitglieder von Sportvereinen und alle anderen Menschen in Deutschland zur Bewegungslosigkeit verurteilten, dürfe sich nicht wiederholen“, sagte DOSB-Präsident Alfons Hörmann.

In der Stellungnahme zur Verbändeanhörung des Hauptausschusses im Deutschen Bundestag am Montag und in einem Schreiben an die Bund-Länder-Runde am Donnerstag fordert der DOSB daher eine „Outdoor-Sport-Garantie für alle“: Das Infektionsrisiko im Außenbereich ist anerkannt geringer. Mehr als eine 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) darf deshalb für den Sport im Außenbereich nicht gelten. Für Sport im Innenbereich ist 2G (geimpft oder genesen) sinnvoll.

Kinder und Jugendliche leiden besonders, wenn ihnen Möglichkeiten zur Bewegung genommen werden – körperlich wie seelisch. Bewegungsdefizite bei Kindern und Jugendlichen haben insbesondere durch die Einschränkungen im vergangenen Jahr massiv zugenommen.

Kinder und Jugendliche sollten daher bei allen Maßnahmen privilegiert werden. Sie sind nach Überzeugung des DOSB Geimpften und Genesenen gleichzustellen. Dort, wo Testnachweise erforderlich sind, müssen die regelmäßigen Schultestungen für den Vereinssport anerkannt werden. Dies gilt ebenfalls für Tests aus der Arbeitswelt für alle Altersgruppen.

DOSB-Präsident Alfons Hörmann: „Die 90.000 Sportvereine in Deutschland haben in den vergangenen Monaten bewiesen, dass sie in der praktischen Umsetzung wirklich verantwortungsbewusst mit der Situation umgehen. Sie gewährleisten ein Bewegungsangebot, das die pandemiebedingten Risiken weitgehend minimiert und gleichzeitig ein wesentlicher Baustein dafür ist, die gesundheitlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern. Es wäre fahrlässig und nicht vermittelbar, diese Möglichkeiten erneut und undifferenziert einzuschränken.“

Hier geht’s zur Stellungnahme des DOSB.

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz und Regierenden Bürgermeister Michael Müller sowie die Regierungschef*innen der Länder hat der organisierte Sport in Deutschland heute Öffnungen für den Vereinssport und seine 28 Millionen Mitglieder gefordert: Offener Brief des Organisierten Sports

Berlin, 26. Februar 2021

Auernhammer fordert Öffnungen für Sport an freier Luft

Durch die Einschränkungen im Rahmen der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie haben Sportbetriebe sowie Vereine aller Sportarten große Verluste erlitten. Auch für die vielen Sportlerinnen und Sportler bedeutet das große Einschnitte in ihrem Trainings- und Fitnessregime. „Bewegung und Sport sind vor allem in der Corona-Zeit wichtiger denn je. Sie tragen maßgeblich zu unser aller Gesundheit bei“, so das Mitglied des Sportausschusses im Deutschen Bundestag, Artur Auernhammer. Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), die für den 3. März anberaumt ist und über die künftigen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie entscheidet, müsse ein Öffnungsszenario für den Sport beschlossen werden. „Ich fordere ganz klar die Öffnung von Einzelsportmöglichkeiten an der freien Luft. Dazu zähle ich Golf, Tennis, das Skifahren, den Reitsport und weitere. Denn gerade bei diesen Sportarten ist es möglich, auf die notwendigen Hygienemaßnahmen inklusive der Abstandsgebote zu achten, zudem werden sie sowieso unter freiem Himmel ausgetragen“, führt Auernhammer seine Forderung aus.
„Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder müssen sich jetzt für unsere Sport- und Vereinslandschaft stark machen und den Bürgern eine Perspektive aus dem Lockdown geben. Dabei muss der Sport auch wegen seiner gesundheitsfördernden Wirkungen ganz vorne mit dabei sein“, fordert Artur Auernhammer die Mitglieder der MPK auf. Bei sinkender Inzidenzzahl müsse gerade aufgrund der aktuell hervorragenden Wetterbedingungen die Möglichkeit für vielfältige Freizeitaktivitäten geschaffen werden. Zudem stärke die Öffnung dieser Sportarten die Betreiber bei der Bewältigung ihrer laufenden Kosten: Plätze und Ausrüstung müssen trotz ausbleibender Nutzung gepflegt und gewartet werden und im Reitsport müssen Pferde täglich verpflegt werden.

Pressemitteilung als PDF

Die Gesundheit steht an erster Stelle. Ein verantwortungsbewusster Wintersport hält alle Regeln und Vorgaben vollumfänglich ein, sobald es ermöglicht wird können wir die erarbeiteten Schutz- und Hygienekonzepte umsetzen.

In einem offenen Brief plädieren die deutschen Ski- und Snowboardverbände an politische Entscheidungsträger in Deutschland: "Als Verbände übernehmen wir weiterhin Verantwortung. Wir benötigen aber für die Umsetzung unserer weitreichenden Konzepte und Schutzmaßnahmen dringend die Unterstützung der Politik!"

Den kompletten offenen Brief als PDF-Datei ansehen.