Mit der Schließung sämtlicher Sportstätten durch die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung herrschte seit 01.12. einige Unsicherheit, ob Skilanglauf im Sinne der Individualsportregelungen allein, zu zweit und mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt ist.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege konkretisierte nun die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegenüber dem Bayerischen Rundfunk so, dass Langlaufen außerhalb von Sportstätten gestattet ist. Das gilt auch, wenn eine Langlaufloipe in der freien Natur vorgespurt wurde; eine solche vorgespurte Loipe stellt für sich genommen keine „Sportstätte“ im Sinne des §10 Abs. 3 Satz 1 der 9. BayIfSMV dar.
Untersagt ist allerdings das Langlaufen in „Sportstätten“. Hierzu gehören insbesondere zugangsbeschränkte Sportanlagen, wie etwa eine in sich geschlossene Langlauf- oder Biathlonstrecke oder -arena mit entsprechender Sportstätteninfrastruktur.
Ebenso wie das Langlaufen ist auch das Skitourengehen in der freien Natur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Hier gilt es jedoch, die Sensibilität der Natur und die alpinen Gefahren einschätzen zu können und entsprechend besonnen zu agieren.
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